Roger Loewig Gesellschaft
Roger Loewig Gesellschaft e.V. - Satzung
I. Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen ROGER LOEWIG GESELLSCHAFT mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung.
- Sie besteht in der Bundesrepublik Deutschland und hat ihren Sitz in Berlin.
- Die Gesellschaft soll im Vereinsregister eingetragen werden.
II. Zweck und Aufgaben
- Zweck der Gesellschaft ist es, das künstlerische Gesamtwerk des Malers, Zeichners und Dichters Roger Loewig (geb. 05.09.1930 in Striegau, gest. 04.11.1997 in Berlin) zu bewahren, zur Geltung zu bringen und für die Zukunft zu sichern
- auf die wissenschaftliche Erschließung des künstlerischen Gesamtwerkes hinzuwirken
- eine angemessene öffentliche Präsentation des künstlerischen Gesamtwerkes zu ermöglichen
- den Bestand der von Roger Loewig hinterlassenen Arbeiten zu verwalten, sobald sie der Gesellschaft übertragen worden sind
- Spenden zur ergänzenden Finanzierung von Aufgaben der Gesellschaft zu werben.
III. Die Gesellschaft sucht ihren Zweck vornehmlich zu erreichen durch
- Ausstellungen und Lesungen aus dem künstlerischen Gesamtwerk Roger Loewigs
- Veröffentlichungen unter Nutzung von Print- und elektronischen Medien
- Kontakte zu Orten, Institutionen und Persönlichkeiten, die mit dem künstlerischen Gesamtwerk Roger Loewigs verbunden sind, um dessen Bedeutung im Bewusstsein der Öffentlichkeit hervorzuheben
- Veranstaltungen zu kunstwissenschaftlichen und konservatorischen Fragen
- Erschließung des künstlerischen Gesamtwerks von Roger Loewig auf dokumentarisch-wissenschaftlicher Grundlage
- Förderung von örtlichen Zentren zur Information über das künstlerische Schaffen Roger Loewigs
IV. Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei einer Beendigung der Gesellschaft keine Anteile des Gesellschaftsvermögens.
V. Finanzierung
- Mittel zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Gesellschaft werden aufgebracht durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie andere Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen.
VI. Mitgliedschaft
- Mitglieder der Gesellschaft sind die Gründungsmitglieder sowie andere natürliche und juristische Personen, die den Zielen der Gesellschaft dienen wollen.
- Die Mitglieder leisten Beiträge zur Finanzierung von Zweck und Aufgaben der Gesellschaft. Befreiungen sind unter besonderen Umständen möglich. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, über Befreiungen der Vorstand.
VII. Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird – mit Ausnahme der Gründungsmitglieder – durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
- Jeder, der die Ziele der Gesellschaft unterstützt, kann Mitglied werden.
VIII. Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder die Beendigung der Gesellschaft
- die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Kalenderjahres
- den Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grunde oder nach einen Beitragsrückstand von 2 Jahren.
IX. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung der Gesellschaft.
X. Gliederung der Gesellschaft
- Glieder der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
XI. Ehrenvorsitz
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden bestimmen.
XII. Mitgliederversammlung
- Die jährliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres abgehalten werden.
- Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
- Über die Ergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.
XIII. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über den Haushalt der Gesellschaft
- Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
XIV. Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
- Die Bestimmungen von Ziff. XII Abs. 2-4 der Satzung gelten entsprechend.
XV.Kuratorium
- Das Kuratorium berät den Vorstand und setzt sich für den Zweck und die Aufgaben der Gesellschaft ein. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die Kuratoren werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium kann weitere Kuratoren hinzuwählen.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist nicht möglich.
XVI. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern.
- Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand beruft die Stellvertreter, den Schatzmeister und einen oder mehrere Schriftführer.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter – und 3 Mitglieder anwesend sind.
- Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, die den Verein jeweils allein vertreten können. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Stellvertreter in der Reihenfolge ihres Lebensalters nur vertreten können, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Aufgaben Vollmachten erteilen.
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
XVII. Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Gesellschaft und nimmt die laufenden Aufgaben nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wahr.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. Ziff. VII und VIII der Satzung.
XVIII. Haftung
- Die Haftung der Gesellschaft im Innenverhältnis zu den Mitgliedern beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands.
XIX. Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine allein für diesen Zweck berufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder
Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der
Gesellschaft nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die
gemeinnützige Stiftung Roger Loewig Haus – Museum und Gedenkstätte
– die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Stiftungsvermögens zu verwenden hat. Falls diese nicht
mehr besteht, fällt das Vermögen an das Land Brandenburg, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Stiftungszwecks verwenden soll.
XX. Inkrafttreten
- Diese Satzung erlangt Wirksamkeit mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister. Änderungen am 23.06.1998 (1.
Änderung), am 20.05.2000 (2. Änderung) und am 21.1.2009 (3.
Änderung).